Arbeits- oder Tarifverträge können die Grenze für die Dauer oder Anzahl der aufeinanderfolgenden Verträge, die von einem Arbeitgeber in Auftrag zu geben sind, variieren. Sie können auch die Verwendung aufeinanderfolgender Verträge einschränken und eine Liste von Gründen festlegen, die eine Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen. Da Kontingent- und Alternativbeschäftigte keine traditionellen Arbeitnehmer sind, sind ihre niedrigeren Sätze für die Anspruchsberechtigung und Teilnahme an Altersvorsorgeplänen nicht überraschend. Einige Arbeitsanalysten äußern jedoch Bedenken, dass Arbeitnehmer ohne diese Ersparnisse verarmten Renten ausgesetzt sein könnten oder sogar nicht in Rente gehen könnten. Dimitri arbeitet im Einzelhandel. Sein vertragliches Rentenalter beträgt 65 Jahre. Dimitri will nicht in Rente gehen und hat beantragt, über das obligatorische Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten. Dimitri geht davon aus, dass seinem Antrag stattgegeben wird. Einige seiner Kollegen, von denen einige derzeit 70 Jahre alt sind, wurden nicht zwangsweise in den Ruhestand versetzt, als sie 65 Jahre alt wurden und ihre Arbeit unter den Bedingungen ihrer Verträge fortsetzten. Jeder Arbeitnehmer hat das gesetzliche Recht, nach 26 Wochen Beschäftigung flexibles Arbeiten zu beantragen. Wenn der Antrag angenommen wird, wird der Arbeitsvertrag unbefristet geändert, es sei denn, eine vorübergehende Änderung wird vereinbart. Es gibt verschiedene Formen der flexiblen Arbeit, z.
B. Heimarbeit, Befristung, Teilzeit, Gleitzeit oder Jobsharing. Ältere Arbeitnehmer können sich dafür entscheiden, ein flexibleres Arbeitsmuster zu beantragen, da sie sich um Enkel/ältere Verwandte kümmern oder vor der Pensionierung Teilzeit arbeiten. Eine der wichtigsten Fragen, die im vorliegenden Fall zu beantworten waren, ist, ob ein Arbeitnehmer, der in den Ruhestand getreten ist und dann einen neuen Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen hat, dennoch Anspruch auf Abfindung nach Art. 41 und 84 BCEA hat. In Ermangelung einer bestimmten Art von Laufzeit in einem Vertrag (Vertragsänderungsklausel) kann ein neues obligatorisches Renteneintrittsalter nur mit der informierten Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden. In Ermangelung einer solchen Einwilligung in Kenntnis der Sachlage hat der Arbeitgeber kein obligatorisches Renteneintrittsalter „festgelegt‟ und kann die für das Angebot befristeten Arbeitsverträge vorgesehene Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Mythos: Sie können keine Rentnerpartei mehr halten oder Karten an einen Kollegen senden, der in den Ruhestand geht.