Tarifvertrag diakonie ärzte

Pflegekräfte, die bei protestantischen und katholischen Wohltätigkeitsorganisationen beschäftigt sind, fallen weder unter das Bundesarbeitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das kirchliche Arbeitsrecht. Nach diesem Gesetz werden die Beschäftigungsbedingungen (Arbeitsvertragsrichtlinien, AVR) durch Kommissionen festgelegt, die sich aus Vertretern sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite zusammensetzen. Es gibt keine Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften. (Nur einige regionale protestantische Organisationen weichen von diesem Grundsatz ab). Arbeitskampfmaßnahmen sind verboten. Laut Krankenhaus-Barometer 2008 waren 9 % aller Krankenhäuser durch einen “Nottarifvertrag” abgedeckt, der von dem abgeschlossenen Vertrag abwich, um Rentabilität und Arbeitsplätze zu sichern. Weitere 3 % sind für die Auslachtung eines “Notstandsabkommens” vorgesehen. Auf nationaler Ebene gibt es mehrere private Arbeitgeberorganisationen, und viele davon auf regionaler und lokaler Ebene. Es gibt weder eine Liste aller Arbeitgeberorganisationen, die in diesem Sektor tätig sind, noch genaue Informationen über die an Tarifverhandlungen beteiligten Personen auf lokaler Ebene.

Die Mehrheit der Arbeitgeberverbände schließt keine Tarifverträge ab. Erstmals hat die TVöD-Pflege 2010 eine Vorruhestandsregelung für Pflegekräfte erreicht. Sie ist auf 2,5 % des Personals einer Einrichtung beschränkt. In der Vereinbarung von 2010 wird auch das weitverbreitete Problem der Entlassung nach der beruflichen Erstausbildung thematiert. Er fordert die Arbeitgeber auf, Lehrlinge mindestens 12 Monate nach Abschluss ihrer Ausbildung einzustellen. Diese Regelung umfasst Verwaltungspersonal, erstreckt sich aber nicht auf Pflegepersonal. Die folgenden Arbeitgeberorganisationen, die auf nationaler Ebene tätig sind, schließen Tarifverträge ab. Nach einer Änderung des Entsendegesetzes aus dem Jahr 2009 ist es nicht erforderlich, eine Vereinbarung über mehrere Arbeitgeber zu verlängern, um einen Mindestlohn für Beschäftigte im Gesundheitswesen festzulegen. Im Mai 2010 genehmigte das Bundesarbeitsministerium vom 1.

August 2010 bis 31. Dezember 2014 einen Mindestlohn (8,50 Euro in Westdeutschland/7,50 Euro in Ostdeutschland) für Hilfspflegekräfte, mit Ausnahme von Pflegekräften in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren. Es wird eine Lohnerhöhung von 0,25 Cent pro Stunde pro Jahr geben. Die Genehmigung beruhte auf der Entscheidung einer Lohnkommission, die vom Ministerium aus VKA, Arbeitgeberverband Pflege, AWO, kirchlichen Dienstleistern und verdi eingesetzt wurde. Die Arbeitsbedingungen werden in der Regel durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Firmenvertragsarchiv der Hans Boeckler Stiftung zeigt, dass die meisten Betriebsvereinbarungen in öffentlichen Krankenhäusern abgeschlossen wurden. Im Allgemeinen zeigen die Betriebs- und Betriebsvereinbarungen keine besondere Tendenz, sich den Herausforderungen der Branche zu stellen, sondern befassen sich mit einem breiten Themenspektrum. Sie regeln Arbeitszeitkonten, Ausbildung, Rekrutierung von Auszubildenden, Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, Konfliktlösungspraktiken oder Gleichstellung der Geschlechter. Eine beträchtliche Anzahl von Vereinbarungen betrifft den Datenschutz, den Schutz bei der Videoüberwachung und den Schutz der Freizügigkeitsrechte im Falle von Auslagerung und Privatisierung.

Migration oder Arbeitskräftemobilität sind weder tarifvertraglich noch durch Betriebsvereinbarungen betroffen. Im Jahr 2008 waren 98 % aller von Tarifverträgen erfassten Krankenhäuser durch Vereinbarungen abgedeckt, die eine Opt-out-Regelung der abgeschlossenen und gesetzlichen Arbeitszeit vorsehen. In etwa der Hälfte aller Krankenhäuser gelten Opt-out-Regeln für eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 24 Stunden.